
Übersicht:
PRO
HONORE für Jedermann
Auskunftserteilung
über Offerten - Wo lauern Gefahren im Alltag?
Typische Risikosituation - Rat und
Hilfe - Schlichtung - Prävention
Beispiele für gefährliche Erscheinungsformen
Was kostet das?
Das
Fördermitglied.
PRO HONORE für
Mitglieder
PRO HONORE classic
-
Kampf gegen schwarze Schafe in der Wirtschaft -
Aufklärung - Treu und Glauben
im Geschäftsleben
♦
Förderleistung und Kostenbeitrag
♦
Leistungen für das Mitglied
♦
Leistungen für die Allgemeinheit
♦ DIE
BEITRAGSZAHLUNG
♦
Beispiele für
Leistung/Kosten
Allgemeines zur
Vergütung von PH-Leistungen
♦
♦
ANHANG:
Vorstand -
Beirat -
Satzung
Auskunftserteilung
über Offerten
PRO HONORE wurde
gegründet, um der Wirtschaft als Vertrauensstelle zu dienen. Der
Verbraucher sollte sich Auskunft über schwindelhafte Angebote und
„schwarze Schafe“ holen können, also über diejenigen
Handlungen und Personen, die Übervorteilung und Schadensverursachung
Vorschub leisten.
Dieser Tradition
folgend, gibt PRO HONORE auch heute noch Auskunft über bestimmte Offerten,
die ein hohes und nicht erkennbares doloses Risikopotential in sich tragen, sei
es, weil der Anbieter als Schwindler bereits aufgefallen ist oder weil das Angebot
bewusst die Gefahren verschleiert, die zur Schädigung führen.
In bestimmten
Fällen ist ein Angebot so gefährlich, dass der Gesetzgeber bereits
die Werbung hierfür oder gar die Teilnahme an dem dadurch geförderten
Geschäft mit Strafe bewehrt hat. Solche Wettbewerbshandlung sind es, vor
denen PRO HONORE warnt und vor denen der Verein den Verbraucher bewahren will.
Schadensprävention. Durch Auskunftserteilung. Durch die
Veröffentlichung solcher Handlungsformen.
Diese
Leistungserbringung wird dem Verbraucher grundsätzlich ohne Berechnung
gewährt. Es handelt sich um
eine Serviceleistung der Wirtschaft für den Verbraucher.
In einigen Fällen ist bereits eine schädigende Geschäftsbeziehung zustande gekommen. Hier gibt PRO HONORE Hinweise über geeignete Verhaltensweisen, um den Schaden gering zu halten oder um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Alleine die Mitteilung an den dolos Handelnden führt häufig zur Befreiung aus unredlichen Vertragsfesseln.
PRO HONORE setzt sich
für den Verbraucher auch durch die Einleitung von Schlichtungsverfahren
ein. In geeigneten Fällen, vornehmlich in Fällen, in denen unlautere
Wettbewerbshandlungen zu einem übervorteilenden Geschäftsabschluss
geführt haben, kann sich PRO
HONORE mit der Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens bei der
zuständigen Wirtschaftskammer (IHK) auch um eine Regelung der strittigen
Vertragsfragen bemühen.
Dabei ist PRO HONORE
stets darauf bedacht, aktuelle Maschen skrupelloser Anbieter und raffinierte
Handlungsformen publik zu machen. Anprangern wurde das früher genannt.
Aber in manchen Fällen ist es einfach wichtig, die gefährlichen Dinge auch beim
Namen zu nennen und sei es der Name eines gefährlichen
„Unternehmers“, der seine Opfer in bereiten und zumeist unerfahrenen
oder sonst gutgläubigen Verbraucherkreisen sucht.
Beispiele für
gefährliche Erscheinungsformen
Die hohe Zahl
arbeitssuchender Menschen ist für den Betrüger ein schier unerschöpfliches
Reservoir für bereite Opfer. Besonders
ist Vorsicht angezeigt bei Offerten für
· Ausbildungen
allgemeiner Natur (sog. Einarbeitungen)
· Praktika
· Heimarbeit
· Arbeitsstellen
· Auslandjobs,
wenn wertlose
Informationen nur gegen Entgelt vergeben werden oder eine kostenpflichtige
„Einarbeitung“ zur Ausbeutung
führt, weil es keine Job danach gibt.
· Vorsicht vor
„Experten“:
Wer Geld gespart oder
geerbt hat und eine günstige Anlageform sucht, wird von Anlageberatern mit Expertenstatus
und einmaligen Gelegenheiten umworben, ohne zu bemerken, dass diese Personen
nur das Beste wollen, nämlich das Geld des auserwählten Opfers. Zu
spät merkt man, dass der gute Ratgeber in Wirklichkeit ein Betrüger
ist.
Wer einen Handwerker
benötigt, folgt allzu schnell den günstig erscheinenden Angeboten
fragwürdiger und nicht in der Handwerksrolle registrierter „Experten“,
die mit Billigpreisen locken, aber nur eines im Sinne haben: wie verkaufe ich
dem Opfer ein neues Gerät - wie nötige ich hohe Kosten für
Reparaturen ab.
Wer ein Haus baut, findet immer eine Finanzierungsmöglichkeit, die sich durch gute Zahlen auszeichnet. Der Experte der Bank wird kaum von sich aus auf die Schwachstellen hinweisen. Lange Zinsdauer ohne Tilgung - Übersicherung durch zusätzliche Bürgschaften und nicht zuletzt hohe Gebühren fallen anfangs nicht auf, sind mit der Zeit aber eine stets schwerer wiegende Bürde.
· Trau schau´ wem?
Der Betrüger
nutzt häufig Informationsgefälle für seine schädigenden
Geschäfte - er nutzt die Unerfahrenheit der Verbraucher, und er beutet das ihm entgegen gebrachte
Vertrauen schamlos aus. Ob im Internet oder im Anzeigenteil - Vorsicht ist
angezeigt, denn es gilt, Schaden zu vermeiden.
Es macht daher Sinn,
im Zweifel vorab die Auskunft von PRO HONORE einzuholen.
PRO HONORE für Jedermann:
· Ohne Berechnung:
In Fällen der
„Bedürftigkeit“, also zum Beispiel bei Schülern, Auszubildenden oder arbeitslosen Verbrauchern
ist die Inanspruchnahme von PRO HONORE kostenlos. Kostenlos ist die Aufnahme
von Hinweisen und von Informationen über dolose Erfahrungen und über
betrügerische Geschäfte, mit denen ein Hinweisgeber PRO HONORE in die
Lage versetzt, Maßnahmen zur Abwehr allgemeiner Gefahrenherde zu
ergreifen, sei es durch eine Presseinformation oder durch Erstattung einer
Strafanzeige. Dies gilt übrigens auch in Fällen, in denen der
Verbraucher die „Vertrauensstelle gegen Korruption“ aufsucht, um
dort Hinweise auf fragwürdiges, korruptes Verhalten zu geben.
· Schutzgebühr:
In anderen Fällen der Auskunftserteilung oder der Intervention müssen wir für die Bearbeitung - unabhängig vom Ergebnis unserer Tätigkeiten - eine Schutzgebühr erheben, die sich zwischen 20 und 100 Euro (exkl.. 19 % MWSt) bewegt. Die Kosten orientieren sich im Einzelfall an der Bedeutung der Sache und an dem tatsächlichen Aufwand.
· Zeitkosten:
Wird ein
Schlichtungsverfahren durchgeführt, sind die Kosten entsprechend dem
zeitlichen Aufwand zu entrichten. Der Stundensatz beträgt dabei €
85,-- . Der Mindestsatz (3 Stunden)
beträgt € 255,00 (jeweils exkl. 19 % MWSt) und ist im
voraus zu entrichten. Die beteiligten Parteien sind dabei gleichermaßen
hälftig verpflichtet. Bei Auseinandersetzungen mit einem Mitglied,
entstehen dem Verbraucher keine Kosten.
· Spenden
Freiwillige
Zuwendungen sind in jeder Phase eine willkommene Förderung unserer Arbeit
- denn die „Gebühren“ unserer Tätigkeiten für den
Verbraucher sind, entsprechend dem
gemeinnützigen Charakter von PRO HONORE e.V. nicht kostendeckend. Daher
freuen wir uns, wenn diejenigen, die es sich leisten können, unsere Arbeit
mit einer zusätzlichen Spende fördern, über die wir selbstverständlich
eine steuerlich verwertbare Bescheinigung ausstellen.
Auf diesem Wege kann
derjenige, dem eine
Vollmitgliedschaft aus rechtlichen Gründen (nur für Gewerbetreibende) nicht möglich ist, die
vorerwähnten Leistungen von PRO HONORE im Rahmen eines Mitgliedskontingents
(Wert: € 85/p.a.) ohne zusätzliche Kosten in Anspruch nehmen.
Die Fördermitgliedschaft kostet 7,50 Euro monatlich (vierteljährlich
22,50/ jährlich 90,00 Euro) und berechtigt zudem zur Teilnahme an
Ausschusssitzungen und ausgewählten Veranstaltungen.
Eine wichtiger - präventiver - Beitrag gegen den Schwindler und seine betrügerischen Machenschaften, insbesondere geeignet für Privatpersonen oder Beamte, die etwas Gutes im Kampf für mehr Redlichkeit und gegen den Verfall von guten Sitten leisten wollen.
Die
ordentliche Mitgliedschaft bei PRO HONORE ist dem Gewerbetreibenden vorbehalten. Bitte prüfen Sie:
· Wollen Sie allgemein dazu beitragen, dass wir
unsere Aufgaben für redlichen Geschäftsverkehr und gegen Wirtschaftskriminalität
wahrnehmen können?
· Möchten Sie
zusätzlich die Möglichkeiten von PRO HONORE für Ihre
gewerblichen Ziele verwenden?
Wir
bieten für jede Variante eine gute Möglichkeit, denn PRO HONORE kann
für die rein fördernde Mitgliedschaft eine steuerlich verwertbare
Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Wir sind als besonders förderungswürdige
Einrichtung zur Wahrung des redlichen Geschäftsverkehrs anerkannt - auch
wenn das Prädikat der „Anerkennung“ heute nicht mehr vergeben
wird, weil die Akzeptanz des zuständigen Finanzamts (Hamburg-Nord Nr.
17/453/00754) bereits genügt. Als förderndes Mitglied genießen
Sie alle Mitgliedschaftsrechte. Sie tragen dazu bei, dass wir unsere Aufgaben
in guter Ausstattung wahrnehmen, um dadurch gegen Wirtschaftskriminalität
und gegen Unlauterkeit im Interesse der Wahrung von Treu und Glauben und der
Redlichkeit in der Wirtschaft vorzugehen. Das fördernde Mitglied zeigt
wirtschaftsethische Verantwortung und stärkt damit Ruf und Ansehen unserer
Unternehmerschaft.
Die
Arbeit von PRO HONORE kommt in weiten Teilen auch dem einzelnen Mitglied zugute. Wer diese Möglichkeit gezielt
für seine betrieblichen Zwecke nutzen will, wird eine aktive Mitgliedschaft
bei PRO HONORE zur Wahrnehmung seiner unternehmerischen Aufgaben einsetzen. Der
Beitrag ist in diesem Fall als Betriebsausgabe zu klassifizieren und unterliegt
damit nicht mehr den Limitierungen der Spendenerbringung.
PRO
HONORE classic - Das traditionelle
Verständnis - Kampf gegen schwarze Schafe in der Wirtschaft - Aufklärung
- Treu und Glauben im
Geschäftsleben bedeutet für Sie Aufnahme einer fördernden Spendenmitgliedschaft.
PRO
HONORE im Alltag - Firewall gegen schädigende Angriffe - hilft Ihnen und
Ihrem Unternehmen in mannigfaltiger Weise. Flankiert Ihre Maßnahmen im
Kampf gegen unternehmensfeindliche Handlungen. Sei es die unlautere
Wettbewerbshandlung oder der Aufbau eines Ethik-Managements gegen kriminelle
Angriffe auf die Integrität Ihrer Mitarbeiter oder Ihrer Firmenstruktur.
Sie bezahlen einen jährlichen Beitrag von mindestens € 300 (siehe unten) Im übrigen orientiert sich der Beitrag an einer Selbsteinstufung und am Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen. Der aktive Beitrag beinhaltet - je nach Einstufung - die Möglichkeit des Leistungsabrufs ohne zusätzliche Bezahlung.
Leistungen
(aktiv) für das ordentliche Mitglied:
· Unterstützung gegen unlautere und
kriminelle Handlungen
· Zusammenarbeit beim Aufbau eines Anti-Korruptionskonzeptes
· Organisation und Mitwirkung im Ethik-Management
· Übernahme der Funktion einer Whistle-Blowing-Stelle
und
· Beratung bei der Auswertung von Hinweisen
über
unternehmensfeindliche
Vorkommnisse und/oder Erkenntnisse
· Aufbau von Präventionsmodellen gegen
Wirtschaftskriminalität
· Schulungen von Risikoabläufen
(Dilemmasituationen)
· Ratgebung zur Risikovermeidung von Fraud im Unternehmen
· Anspruchstellung gegen störende
unlautere Wettbewerbs-
handlungen
·
Prüfung von feindlichen (dolosen) Erscheinungsformen im
Wettbewerb
·
Begutachtung von geplanten Werbekonzepten und Insertionen
zur
Vermeidung von Unterlassungsverfahren (Abmahnungen)
·
Ermittlung von einschlägigen gesetzlichen Regelungen im
Warenhandels- und Dienstleistungsverkehr, z.B. EU-Richtlinien
-
Verordnungen
·
Auswertung aktueller Urteile zum normgerechten Verhalten im
Wettbewerb
·
Ermittlung/Recherche von Marken-
und Namensrechten
· Planung
und Durchführung von Testgängen zur Feststellung von
Rechtsverletzung im
Wettbewerb
·
Einleitung von Gütestellenverfahren bei wettbewerbsrechtlichen
Fragestellungen
·
Schlichtungsstellenfunktion bei Konflikten der Vertragsauslegung
und Aufgabendurchführung
· Planung
und Durchführung interner Seminare/Schulungen über
wirtschaftsethische
Verhaltensweisen
· Rat und
Hilfe bei Konfrontation mit unredlichen Vertragspartnern
(Anzeigen-Hai, Systembetrüger, Internetschwindel)
· und falls wir nicht weiter wissen: weiterführende Hinweise auf
Einrichtungen, die mit Ihrem Anliegen einschlägige
Erfahrungen haben.
· PRO
HONORE beobachtet und arbeitet gegen
Entwicklungen im
Geschäftsleben, die geeignet sind,
der Allgemeinheit sowie
Verbrauchern und Firmen
Schaden zuzufügen.
· PRO
HONORE kämpft gegen unlauteres Verhalten im
Wettbewerb und gegen Wirtschaftskriminalität.
· PRO
HONORE erstattet auf diesem Gebiet
Strafanzeigen und
stellt Strafanträge, z.B. bei Korruption.
· PRO
HONORE fördert maßgeblich die Hamburger
Vertrauensstelle gegen Korruption
· PRO
HONORE steht für faires und lauteres
Geschäftsverhalten und publiziert darüber -
auch mit aktuellen Hinweisen im Internet-Warnungsdienst
· PRO
HONORE arbeitet vertrauensvoll zusammen mit
Fach- und Spitzenverbänden
der gewerblichen
Wirtschaft
sowie mit Kammern und Behörden, mit dem Ziel synergistischer
Verknüpfung wertvoller
Einzelressourcen sowie der Verständnisdarlegung und
Interessenwahrung unter dem Motto
„Kooperation statt
Konfrontation“
Beitragszahlung
Der
Mitgliedschaftsbeitrag wird vereinbart. Er orientiert sich an den individuellen
wirtschaftlichen Daten und am möglichen Bedarf von Leistungen:
Der Mindestbeitrag (Gruppe A) beträgt
€ 300,00/p.a. Der Höchstbeitrag (Gruppe G) beläuft sich auf
€ 5.000,00.
Leistungsbezogene
Beitragszahlung:
Wird mit der Beitragzahlung die Absicht
der Inanspruchnahme von Leistungen für eigene Zwecke verfolgt, handelt es
sich um einen Leistungsbeitrag (Betriebsausgabe zzgl. 19 % USt). Dieser Beitrag
berechtigt auf den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Sachgebieten in einem
angemessenen Umfang zur Inanspruchnahme von PRO HONORE.
Dabei ordnen wir den Tätigkeiten
Zeitkontingente zu jeweils Euro 85,-- (entspr. 1 Std.), bzw. Pauschalsätze
zu.
Der Jahresbeitrag enthält eine vom Vorstand festgelegte Grundkostenpauschale von z.Zt. € 150,--. Über diesen Betrag hinausgehende Beitragszahlungen lassen sich auf die von PRO HONORE für das Mitglied erbrachten Leistungen anrechnen. Zum Beginn des Geschäftsjahres generiert dieses Kontingent jeweils neu, so dass eine Übernahme nicht verbrauchter Kontingentanteile in das nächste Geschäftsjahr nicht möglich ist. Leistungen, die im Verlauf eines Geschäftsjahres über den Wert des Kontingents hinaus gehen, werden von PRO HONORE dem Mitglied in Rechnung gestellt. Der dafür gültige Stundensatz beträgt € 115,-- Eine höhere Beitragsleistung schafft daher wegen der vergleichsweise günstigen Kontingentpreise eine bessere Vorhaltestruktur und für Sie im Bedarfsfalle ein Mehr an abrufbarer Leistung.
Förderbeitrag:
Wird der Beitrag als Förderleistung (Sponsoring) erbracht, ist darin aus
rechtlichen Gründen keine individuelle Gegenleistung enthalten.
Sie ermöglichen mit dem
Förderbeitrag das Wirken von
PRO HONORE auf Sektoren allgemein anerkannter gemeinnütziger Gebiete, wie
dem Erfassen wirtschaftskrimineller Handlungsformen (Fraud) und der Erstellung
von Informationen und Warnungen darüber. PRO HONORE wird durch Ihre
Förderleistung in die Lage versetzt,
allgemein schädliche, wirtschaftsfeindliche Entwicklungen zu
beobachten, darüber zu informieren
und effiziente Präventivmodelle zu entwickeln. In bestimmten
Fällen kann ansonsten wehrlosen Opfern doloser Handlungen Beistand gewährt
werden.
Die Förderung derart
gemeinnütziger Arbeit lässt sich - so die aktuelle Rechtslage -
werblich vorteilhaft einsetzen. Sie bringen dadurch Ihren Kunden gelebte Wirtschaftethik
auch im Sinne praktizierter Corporate-social-Responsibility nahe und
stärken Ihre Unternehmensidentität bei Mitarbeitern und Verbrauchern.
Für die Zuwendung zur Förderung der als gemeinnützig anerkannten Aufgaben von PRO HONORE stellen wir Ihnen eine steuerlich verwertbare Zuwendungsbescheinigung aus.
Tätigkeits- und Kostenbeispiele:
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A. UWG- und |
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Unterlassungsansprüche |
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Kosten/Kontingent |
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Falls Sie das geschäftliche Verhalten eines Anbieters im eigenen Bereich wettbewerbswidrig behindert oder Ihnen sonst Nachteile durch unlautere Werbung zufügt werden, gehen wir für Sie - in eigenem Namen — vor und fordern vom Störer Unterlassung (Abmahnverfahren).
Begutachtung im Abmahnfall und/oder anlässlich Vertragsstrafenforderung:
Sollten Sie selber auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden, nehmen wir zu Ihren
Verteidigungsmöglichkeiten durch Aufzeigen von
Reaktionsmustern und Prüfung der Berechtigung zur Abmahnung (Klagebefugnis)
Stellung. |
Keine
Anteilige Kosten für Auslagen
Gemäß Absprache im Einzelfall
Pauschale |
|
Stellungnahmen und Recherchen |
Kann
ein Produkt- oder Dienstleistungsname, eine |
ab € 50 |
|
|
Auswertung eines eigenen Werbekonzepts, z.B.
Aufzeigen von statthaften Varianten einer Werbung |
Pauschale
Nach |
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Testgang |
Aufsuchen eines Betriebs zur Werbe-/Angebotsprüfung, nach Absprache auch mit
Durchführung eines Warenkaufs oder einer Dienstleistungsbestellung,
Fertigung eines Berichts über die Werbung und/oder das Verhalten des
Anbieters, auffällige Faktoren im Laden,
Auswertung und Empfehlung über anschließende/ |
Standard Region
Nach Absprache
|
|
B. Firmenrecherchen |
Ist eine Firma angemeldet - Seit wann?
Rechtsform? - Haftungskapital? |
Pauschale von |
|
C. Bewertung von Handlungen |
Liegen
Erkenntnisse über bestimmte Angebots- oder Werbeformen vor (z.B.
progressive Systeme,
|
Pauschale von
ab € 100, i.Ü. |
|
D. Schlichtung |
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei Auseinandersetzung über korrekte
Werbung und/oder Verträge. |
ab 250,-- , i.Ü. |
|
E. Seminare |
Planung und Organisation einer
Allgemeine Vortragsveranstaltungen
Seminare |
nach Zeitaufwand,
ohne Berechnung |
|
F. Markennutzung "PRO HONORE" |
Urkundennutzung (Ausstellung einmalig ist inkl.)
Dauerverwendung, z.B. Katalog, Briefbogen |
€ 500/p.a. |
|
G. Korruptions-/Risk- Management |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung eines Ethik-Managements!
Einrichtung einer externen Whistle-Blowing-Stelle (7-Punkte-Programm)
Hinweis:
|
Rahmengebühren ab
3.000,--/p.a. im übrigen auf Nachfrage, bzw. nach Zeitaufwand als Einzelkostenberechnung oder Pauschale mit jährlicher Anpassung |
Vorstehende Beispiele der Leistungserbringung und Entgelte dienen nur Ihrer Orientierung. Sie sind unverbindlich. Auch Pauschalen sind vor Leistungsabrufung zu bestätigen.
Nach Leistungserbringung erhalten Sie
eine Mitteilung über die Kosten, bzw. das verbrauchte Leistungskontingent.
Stundensätze im Beitragskontingent betragen
€ 85, ansonsten € 115 für Mitglieder und € 150 für
Nichtmitglieder.
Alle vorgenannten Kosten
verstehen sich zzgl. 19 % Mehrwertsteuer.
Eine Angebotserstellung erfolgt ohne Berechnung und ist jeweils 4 Wochen
gültig. Die Berechnung erfolgt wie folgt:
A. Mitglieder, die PRO
HONORE durch einen Förder-/Spendenbeitrag unterstützen: Rechnungsstellung
gemäß Inanspruchnahme nach Abschluss der Leistung, bzw. zum Abschluss
des Geschäftsjahres.
B. Mitglieder, die einen
Leistungsbeitrag bezahlen: Rechnungsstellung und Verrechnung des Kontingents
mit dem anteiligen Jahresbeitrag. Evtl. anfallende Differenzbeträge werden
nach Ende des laufenden Geschäftsjahres in Rechnung gestellt und mit dem
sodann fällig werdenden Beitrag erhoben. Soweit das Kontingent des
Mitglieds im Rahmen der Beitragszahlung vor Abschluss des Geschäftsjahres
überschritten ist, erhält das Mitglied eine Benachrichtigung
darüber. Die Vereinbarung von Fallpauschalen ist im Einzelfall zur
Begrenzung von Kostenrisiken möglich.
C. Nichtmitglieder: Nach Vereinbarung, ansonsten nach Fälligkeit, d.h. Leistungserbringung.
z.Hd. Otto D. Dobbeck, 040 250 92 34 · Fax 040 251 38 62
Der
Vorstand ist Organ von PRO
HONORE. Der Vorstand besorgt
alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung, dem Beirat oder der
Geschäftsführung vorbehalten sind. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(§§
10 ff Satzung von PRO HONORE)
Der Vorstand setzt
sich zur Zeit (Wahl am 30.8.2007) wie folgt zusammen:
Herr Nikolaus von der Decken (Rechtsanwalt),
geschäftsführender Gesellschafter der Creditreform Hamburg von der Decken
KG (seit 1998) und der Crefo-Factoring Nord GmbH (seit 1999). Er gehört
seit 2003 dem Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. an. Im
Jahre 2005 wurde er ins Plenum der Handelskammer gewählt. Neben diesen
Ämtern und Funktionen engagiert sich Herr von der Decken im Ausschuss
für Dienstleistungswirtschaft und dem Arbeitskreis Mittelstandspolitik der
Handelskammer Hamburg.
Herr
Jan
Bonke
(Steuerberater und Jurist) war bis zur Eröffnung seiner eigenen
Steuerberaterpraxis im Jahr 2005 als Sozius der Wirtschaftsprüfer-
und Steuerberatersozietät Bonke & Schneider tätig.
Herr Jörn
Dasse (Unternehmensberater) befasst sich seit 1967
vornehmlich mit der Gründung und dem Kauf von Firmen im Einzelhandels-,
Großhandels- und Produktionsbereich. Im Jahre 1983 begann er
zusätzlich eine erfolgreiche Karriere als Berater von insolvenzbedrohten
Unternehmen. Herr Dasse ist seit 1983 Mitglied von PRO HONORE e.V.
Der Beirat besteht aus im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeiten, die bereit sind, innerhalb ihres persönlichen, wirtschaftlichen oder amtlichen Wirkungsbereichs Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Vereins zu verbreiten und seine Tätigkeit zu unterstützen. § 16 der Satzung von PRO HONORE „Beirat“
Der Beirat von PRO HONORE ist ein
wichtiges Instrument im Dialog mit der Öffentlichkeit, die vor allem
über rechtswidrige und kriminelle Handlungen kompetent, umfassend und
zeitnah informiert werden muss. Die
Beiratsmitglieder helfen aufgrund ihrer beruflichen und gesellschaftlichen
Kontakte bei der Weiterverbreitung der Ziele und Aufgaben von PRO HONORE
e.V. Der Beirat setzt sich zur Zeit aus folgenden Persönlichkeiten zusammen:
Frau
Prof. Dr. Britta BANNENBERG (Kriminologie
und Strafrecht, Universität Gießen/Hess.). Zum Lebenslauf: Nach dem Studium der Rechtswissenschaften
an der Georg-August-Universität Göttingen: 1. jur. Staatsexamen
1989; Promotion Göttingen; Dissertation
zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich: Wiedergutmachung in der Strafrechtspraxis, 1993; 2. jur.
Staatsexamen in Hessen 1994; 1995-2001 wissenschaftliche Assistentin bei Prof.
Dr. Rössner an der Martin-Luther-Universität Halle/Saale und an der
Philipps-Universität Marburg; Habilitation Dezember 2001. Habilitationsschrift:
Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, eine kriminologisch-strafrechtliche
Analyse, Luchterhand 2002, BKA Bd. 18 (Reihe Polizei und Forschung.) Seit April
2002 Professorin für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht an
der Universität Bielefeld. Forschungsschwerpunkte neben Korruption:
Täter-Opfer-Ausgleich, Gewaltkriminalität, Kriminalprävention.
Seit 2008 Lehrstuhl an der Universität in Gießen (Hessen).
Herr Dr. jur. Dietmar BUCHHOLZ ist
Justitiar der Handwerkskammer Hamburg. Er repräsentiert die Mannigfaltigkeit
des Handwerks und setzt sich stets für einen interessengerechten Ausgleich
ein. Gesundes Rechtsempfinden gepaart mit hervorragendem Sachverstand sind
für ihn die geeigneten Mittel, Konflikte angemessen zu regulieren. Als
Mitglied des Beirats folgt er Jürgen Mehlfeldt, MdHB, Mitglied des
Handwerkskammervorstandes.
Herr Wolfgang SIELAFF war bis zum Ruhestand
im Jahr 2002 als Landespolizeiinspekteur der Hamburger Polizei tätig und
fungierte zugleich als Polizeivizepräsident.
Wolfgang
Sielaff begann seine Karriere bei der Hamburger Polizei im Jahre 1960. Nach
seinem Wechsel zur Kriminalpolizei (1966), trat er 1976 in den höheren
Polizeidienst. Anschließend Dozent für Kriminologie an der
Landespolizeischule (später Fachhochschule für Öffentliche
Verwaltung). Von 1978 bis 1983 leitete Wolfgang Sielaff die Kriminalinspektion
Rauschgift. Zugleich tätig als stv. Leiter einer
staatsanwaltlichen Sonderkommission im Zusammenhang mit Korruption und Organisierter
Kriminalität. Planung, Aufbau
und Leitung einer Kriminalinspektion zur Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität. Im Jahre 1989 wurde Wolfgang Sielaff zum Leiter des
Landeskriminalamtes Hamburg ernannt.
Seit 1998 hatte er das neu geschaffene Amt des Landespolizei-Inspekteurs
inne.
Dort
war Wolfgang Sielaff verantwortlich für die DZA (Direktion Zentrale
Aufgaben), das LKA (Landeskriminalamt), die vier Polizeidirektionen sowie die
Bereitschaftspolizei. In seinen Veröffentlichungen und Vorträgen
widmet sich Herr Sielaff Themen der Organisierten Kriminalität, Korruption
und Berufsethik. Für PRO HONORE hat
Wolfgang Sielaff im Jahre 1992 maßgeblich an einer Veranstaltung
über Produktpiraterie mitgewirkt.
Wolfgang Sielaff bekennt sich zu den Zielen von PRO HONORE, weil sie in großen Teilen
deckungsgleich mit den Intentionen der Kriminalprävention sind. Auch hier kommt es wesentlich darauf an,
Fehlentwicklungen bis hin zur Normverletzung vorzubeugen. Neben seiner
ehrenamtlichen Beiratsfunktion bei PRO HONORE ist Wolfgang Sielaff
für den Weißen Ring als Vorsitzender des Landesverbandes Hamburg
tätig.
Herr Dr. jur. Hanspeter VOGEL, Syndikus der Handelskammer Hamburg i.R.,
wo er als Leiter des Stabsbereichs Recht u.a. verantwortlich für
Werberechts- und Schlichtungsangelegenheiten war sowie Vorsitzender des
Organisationsausschusses der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit.
Vorstandsmitglied des Hamburg-Beijing-Conciliation Centre. Dr.
Hanspeter Vogel wirkte im Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen
mit. Das besondere Engagement
für das Anliegen von PRO HONORE
zeigte Herr Dr. Vogel
– auch Lehrbeauftragter an der Hamburger Universität - schon mehrfach durch die Mitwirkung an
PRO HONORE-Veranstaltungen. Schon
im Rahmen seiner Organisations- und Betreuungsarbeit für den
Kammer-Rechtsausschuss befasste sich Herr Dr. Vogel intensiv mit Fragen aus dem
Bereich der Wirtschaftskriminalität und sachgerechter Prävention.
Herr Dr. jur. Arno WEINERT, Generalstaatsanwalt a.D. von Hamburg (9/91 bis 2/99). Dr. Arno Weinert begann seine Karriere bei der Justiz als Richter am Hamburger Landgericht. Später widmete er sich als Leiter des Strafvollzugsamtes intensiv Fragen der Modernisierung des Strafvollzugs. Mit den Themenbereichen Organisierte Kriminalität und Korruption befasste sich Herr Dr. Weinert schwerpunktmäßig. In Vorträgen und Arbeitsausschüssen setzt sich Herr Dr. Weinert mit Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität und Methoden der Bekämpfung auseinander. Wertvolle Anknüpfungspunkte an die Ziele und Aufgaben von PRO HONORE, für die Herr Dr. Weinert sich durch seine Mitwirkung als Beiratsmitglied stark machen will.
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt
den Namen PRO HONORE.
2. Sitz und Gerichtsstand
des Vereins ist Hamburg. Der Verein ist beim Amtsgericht in Hamburg unter der
Registernummer 69 VR 2187 eingetragen.
3. Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
1. Der Zweck des
Vereins ist es, für die Wahrung von Ehrbarkeit und von Treu und Glauben
auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens zu sorgen. Der Verein bekämpft
insbesondere den unlauteren Wettbewerb und Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität,
die geeignet sind, auch die Allgemeinheit zu schädigen.
Der Verein verfolgt
dieses Ziel dadurch, dass er wettbewerbswidrigen Zuständen und
unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere durch die
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, entgegentritt und in
geeigneten Fällen Strafantrag, insbesondere wegen verbotener Handlungen
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder solchen Gesetzen stellt,
die das geistige Eigentum schützen.
2. Der Verein wirkt im
Rahmen dieser Aufgabenstellung vorbeugend und aufklärend. Er gewährt
hierzu Rat und Hilfe, insbesondere im Hinblick auf gesetzeskonformes Handeln
und Verhalten im Wettbewerb wie auch gegenüber der Allgemeinheit.
3. Der Verein
registriert und dokumentiert solche Handlungen und Erscheinungsformen im
Wirtschaftsleben, die geeignet und bestimmt sind, Personen im Geschäfts-
und Privatleben zu schädigen. Er gibt Personen, die ein berechtigtes
Interesse haben, Auskunft über die Seriosität von Personen, Firmen
und Handlungen.
4. In Bezug auf die
vorgenannten Zwecke des Vereins fungiert PRO HONORE als Schlichtungsstelle in
solchen Fällen, in denen daraus Rechtsstreitigkeiten resultieren und die
Zuständigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen
gegeben ist. Näheres regelt eine dazu vom Vorstand aufzustellende
Schlichtungsstellenordnung.
5. Der Vereinszweck
wird auch durch Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen im Rahmen und zur
Förderung seiner Aufgabenstellung verwirklicht.
6. Die gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bleiben
unberührt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§
3 Zusammenarbeit
Der Verein soll mit
privaten und öffentlichen Stellen ähnlicher Zweck- und Zielsetzung
sachdienlich zusammenarbeiten.
§
4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient
ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Allgemeinheit
im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (Bundessteuerblatt
1954, 1 Seite 6) in der Fassung gemäß § 52 der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins
dürfen - abgesehen von allgemeinen Verwaltungsaufgaben - nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zwecks. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die Verwendung der
Mittel ist durch die Buchhaltung ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Zweck- und Verhältnismäßigkeit
der Mittelverwendung ist durch die
Kassenprüfer festzustellen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied
des Vereins kann jeder Gewerbetreibende im Sinne des Wettbewerbsrechts werden,
der gewillt ist, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern;
ferner eine juristische Person im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (Verbände
privaten oder öffentlichen Rechts zur Förderung gewerblicher Interessen) oder Nr. 4 (Industrie-
und Handelskammern sowie Handwerkskammern).
2. Sonstige
natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie
Verbände im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 (Verbraucherschutzverbände)
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb können dem Verein als
Mitglied im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliedschaft angehören
(Fördermitglied).
3. Auf Vorschlag des
Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen. Das Ehrenmitglied ist entsprechend seiner Zugehörigkeit
gemäß Ziffer 1 oder 2 ordentliches oder außerordentliches Mitglied.
4. Die Aufnahme als
Mitglied ist bei der Geschäftsführung schriftlich zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung
des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft
ist nicht übertragbar.
2. Die Mitglieder haben
gleiche Rechte. Sie können entsprechend ihrer Zuordnung (§ 5 Nr. 1
und 2) den Verein im Rahmen seiner Zwecksetzung (§ 2) in Anspruch nehmen.
3.
Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an Versammlungen des Vereins
teilzunehmen. Sie können sich an Entscheidungsprozessen durch Ratgebung
und Meinungsäußerung beteiligen. Ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung steht ihnen nicht zu, ebenso nicht die Mitwirkung im Vorstand
des Vereins.
4. Alle Mitglieder sind
gehalten, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu
unterstützen. Sie haben die Grundsätze von Treu und Glauben in
besonderem Maße zu wahren und zu fördern. Sie verpflichten sich, im
Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung die vom Vorstand auf Vorschlag des
Beirates erlassenen Verhaltensrichtlinien zu beachten.
5. Der Hinweis auf die
(ordentliche) Mitgliedschaft ist im geschäftlichen Verkehr durch die
Verwendung der Vereinskennzeichnung PRO
HONORE als Kollektivmarke (Gütezeichen) nach Maßgabe einer vom
Vorstand erlassenen Nutzungsordnung möglich.
§
7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern
wird ein Jahresbeitrag erhoben, der sich an den wirtschaftlichen
Möglichkeiten des einzelnen Mitglieds orientiert. Die Einzelheiten richten
sich nach einer vom Vorstand zu erlassenden Beitragsordnung (Selbsteinschätzung
nach Beitragsgruppen) für Mitglieder und außerordentliche Mitglieder
(Fördermitglieder).
2. Ein Mindestbeitrag
wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind
von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 8 Inanspruchnahme
Der Verein erbringt
Leistungen für Mitglieder und Nichtmitglieder. Für die Inanspruchnahme des Vereins
im Rahmen seiner Zwecksetzung kann eine Gebühr gefordert werden. Die
Einzelheiten richten sich nach einer vom Vorstand zu erlassenden Kosten- und
Gebührenordnung.
§ 9 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Auflösung, Kündigung oder Ausschluss.
2. Die Kündigung ist zum Schluss des
Geschäftsjahres, frühestens nach Ablauf des ersten
Mitgliedschaftsjahres, zulässig und muss mindestens 3 Monate vorher
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen
erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in
grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins
verstößt oder mit dem Beitrag trotz Mahnung im Rückstand
bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Der Ausschluss kann frühestens
2 Monate nach einer ersten Mitteilung über das Ausschlussverfahren wirksam
werden.
4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen; sie müssen den Beitrag für das
laufende Geschäftsjahr entrichten.
§ 10 ORGANE DES VORSTANDES
Organe des Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung,
2. der
Vorstand,
3. der
Beirat
§
11 Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn
mindestens der zehnte Teil der Mitglieder es unter Angabe der Gründe und
des Zwecks schriftlich beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit
einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 12 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen
über:
1. Wahl
des Vorstandes
2. Genehmigung
des Geschäftsberichtes
3. Wahl
der Kassenprüfer
4. Entlastung
des Vorstandes
5. Änderung
der Satzung
6. Ernennung
von Ehrenmitgliedern
7. Auflösung
des Vereins.
§ 13
Stimmrecht und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen sind
unzulässig, soweit dies nicht durch die Rechtsform des Mitglieds geboten
ist.
2. Beschlüsse ergehen mit Stimmenmehrheit der
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Beschlüsse über eine Änderung der
Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.
4. Über die Form der Stimmabgabe beschließt
die Mitgliederversammlung.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
6. Sämtliche Beschlüsse - außer der Auflösung - können auch ohne Versammlung durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern herbeigeführt werden.
§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von § 26 des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Jedes der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist
allein vertretungsberechtigt.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder
des Vereins, bzw. deren gesetzliche Vertreter, Inhaber oder Beauftragte
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt
des Vorstandsmitglieds.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes wird auf Vorschlag
der Handelskammer Hamburg von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
Sie verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, wenn diese innerhalb
von drei Jahren nicht erfolgt ist.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht zu einer Ergänzung
(Kooptation) für die verbleibende Amtszeit. Soweit vorher eine
Mitgliederversammlung stattfindet, hat diese über die Wahl des kooptierten
Vorstandsmitgliedes zu beschließen Nachwahl).
§ 15 Zuständigkeit,
Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des
Vereins, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung, dem Beirat
oder der Geschäftsführung vorbehalten sind. Insbesondere ist er
zuständig für:
a.
Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern;
b.
Aufstellung
des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
c.
Aufstellen
und Vorlage der Abschlußberichte;
d.
Bildung
und Auflösung von Ausschüssen;
e.
Bildung
und Auflösung von Zweckvermögen;
f.
Einberufung
der Mitgliederversammlung;
g.
Wahl
und Einberufung des Beirates;
h.
Einstellung
und Kündigung von leitenden Angestellten;
i.
Beauftragung
und Überwachung der Geschäftsführung;
2. Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat
schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Der Vorstand
ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern
beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 16 Beirat
1. Der Beirat besteht aus im öffentlichen Leben
stehenden Persönlichkeiten, die bereit sind, innerhalb ihres persönlichen,
wirtschaftlichen oder amtlichen Wirkungsbereichs Verständnis für die
Ziele und Aufgaben des Verein zu verbreiten und seine Tätigkeit zu
unterstützen. Der Beirat hat dem Vorstand gegenüber eine beratende
Funktion. Verpflichtungen rechtlicher Art bestehen für den Beirat nicht.
2. Der Beirat wird vom Vorstand gewählt. Die Wahl
erfolgt auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Im zeitperiodischen Turnus von jeweils einem
Geschäftsjahr wechselt der Sprecher des Beirates in alphabetisch absteigender
Namensfolge.
4. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen.
Vorstand und Geschäftsführung des Vereins können an den
Sitzungen des Beirates teilnehmen.
5. Beiratsmitglieder können sich in besonderen
Fällen bei den Sitzungen von fachkundigen Personen ihres Geschäfts-
oder Amtsbereichs vertreten lassen.
§
17 Ausschüsse
1. Für
Arbeitsgebiete, die den Zwecken des Vereins entsprechen, können Ausschüsse
gebildet werden.
2. Zweck der
Ausschüsse ist es, durch die Zusammenarbeit mit fachkundigen Personen
aus der Mitgliedschaft und betroffenen amtlichen oder wirtschaftlichen Kreisen
aufklärend und meinungsbildend zu wirken. Dem Ausschuss können
Aufgaben nach § 2 der Satzung übertragen werden.
3. Die Ausschüsse
werden von einem Ausschussvorsitzenden geleitet, der Mitglied des Vereins sein
muss.
4. Sind für die
Ausschussarbeit besondere Fonds als Zweckvermögen abgesondert, so haben
die Ausschüsse über die Verwendung dem Vorstand Vorschläge
zu machen. Die Verwaltung solcher Fonds ist durch die Buchhaltung des Vereins
ebenso zu führen, wie die Verwaltung der übrigen Vereinsmittel.
§ 18 GESCHÄFTSFÜHRUNG
1. Die Erledigung der
laufenden Geschäfte des Vereins (Geschäftsführung) obliegt dem
Geschäftsführer oder einer mit der Geschäftsführung beauftragten
Person. Der Geschäftsführer ist besonderer
Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB.
2. Rechte und Pflichten
der Geschäftsführung werden vertraglich geregelt. Die Bestimmungen
der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung
für die Geschäftsführung gelten dabei ergänzend.
§
19 Jahresabschluss
Nach dem Schluss des
Geschäftsjahres ist neben dem Geschäftsbericht der Jahresabschluss
aufzustellen.
§
20 Zweigstellen
Der Verein kann
Zweigstellen einrichten.
§ 21 VERTRAULICHKEIT GEHEIMHALTUNG
Vorstand, Beirat und
Geschäftsführung haben über alle ihnen in ihrer Funktion
oder Tätigkeit für den Verein zur Kenntnis gelangten vertraulichen
oder geheimen Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
§
22 Auflösung und Liquidation
1. Der Antrag auf
Auflösung kann vom Vorstand oder von mindestens drei Zehnteln der
Mitglieder beim Vorstand des Vereins gestellt werden. Der Vorstand hat den
Antrag auf Auflösung einer zu diesem Zwecke besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung
mit einem Vorschlag über die Vermögensverwendung zur Beschlussfassung
vorzulegen.
2. Die Auflösung
des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder. Ist diese nicht vorhanden, entscheidet eine
zweite Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. In der
schriftlichen Einladung zur Auflösungsversammlung muss auf den Zweck der
Versammlung ausdrücklich hingewiesen werden. Die zweite Versammlung ist im
zeitlichen Abstand nach Maßgabe von § 11 Ziffer 2 durchzuführen.
3. Im Falle der
Auflösung des Vereins soll das Vermögen einer als gemeinnützig
anerkannten Einrichtung ähnlicher Zwecksetzung zufallen.
4. Die Liquidation hat
durch eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende sach- und fachkundige
Person zu erfolgen.
Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Januar 1999 in der Fassung vom 12.9.2003
Zum Antrag auf Mitgliedschaft:
ANTRAG
♦
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PRO
HONORE