- Leistungen & Kosten -


Übersicht:

 

PRO HONORE für Jedermann
Auskunftserteilung über Offerten - Wo lauern Gefahren im Alltag?
Typische Risikosituation -  Rat und Hilfe - Schlichtung - Prävention

Beispiele für gefährliche Erscheinungsformen
Was kostet das?  
Das Fördermitglied.

 

PRO HONORE für Mitglieder

PRO HONORE classic - 
Kampf gegen schwarze Schafe in der Wirtschaft -
Aufklärung - Treu und Glauben im Geschäftsleben



Förderleistung und Kostenbeitrag
Leistungen für das Mitglied
Leistungen für die Allgemeinheit
♦ DIE BEITRAGSZAHLUNG

 
Beispiele für Leistung/Kosten
Allgemeines zur Vergütung von PH-Leistungen

ANHANG: Vorstand - Beirat - Satzung


PRO HONORE für Jedermann:

 

Auskunftserteilung über Offerten

 

PRO HONORE wurde gegründet, um der Wirtschaft als Vertrauensstelle zu dienen. Der Verbraucher sollte sich Auskunft über schwindelhafte Angebote und „schwarze Schafe“ holen können, also über diejenigen Handlungen und Personen, die Übervorteilung und Schadensverursachung Vorschub leisten.

 

Dieser Tradition folgend, gibt PRO HONORE auch heute noch Auskunft über bestimmte Offerten, die ein hohes und nicht erkennbares doloses Risikopotential in sich tragen, sei es, weil der Anbieter als Schwindler bereits aufgefallen ist oder weil das Angebot bewusst die Gefahren verschleiert, die zur Schädigung führen.

 

In bestimmten Fällen ist ein Angebot so gefährlich, dass der Gesetzgeber bereits die Werbung hierfür oder gar die Teilnahme an dem dadurch geförderten Geschäft mit Strafe bewehrt hat. Solche Wettbewerbshandlung sind es, vor denen PRO HONORE warnt und vor denen der Verein den Verbraucher bewahren will. Schadensprävention. Durch Auskunftserteilung. Durch die Veröffentlichung solcher Handlungsformen.

 

Diese Leistungserbringung wird dem Verbraucher grundsätzlich ohne Berechnung gewährt.  Es handelt sich um eine Serviceleistung der Wirtschaft für den Verbraucher.

 

In einigen Fällen ist bereits eine schädigende Geschäftsbeziehung zustande gekommen. Hier gibt PRO HONORE Hinweise über geeignete Verhaltensweisen, um den Schaden gering zu halten oder um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.  Alleine die Mitteilung an den dolos Handelnden führt häufig zur Befreiung aus unredlichen Vertragsfesseln.

PRO HONORE setzt sich für den Verbraucher auch durch die Einleitung von Schlichtungsverfahren ein. In geeigneten Fällen, vornehmlich in Fällen, in denen unlautere Wettbewerbshandlungen zu einem übervorteilenden Geschäftsabschluss geführt haben,  kann sich PRO HONORE mit der Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens bei der zuständigen Wirtschaftskammer (IHK) auch um eine Regelung der strittigen Vertragsfragen bemühen.

 

Dabei ist PRO HONORE stets darauf bedacht, aktuelle Maschen skrupelloser Anbieter und raffinierte Handlungsformen publik zu machen. Anprangern wurde das früher genannt.
Aber in manchen Fällen ist es einfach wichtig,  die gefährlichen Dinge auch beim Namen zu nennen und sei es der Name eines gefährlichen „Unternehmers“, der seine Opfer in bereiten und zumeist unerfahrenen oder sonst gutgläubigen Verbraucherkreisen sucht.

 

 

Beispiele für gefährliche Erscheinungsformen

 

Die hohe Zahl arbeitssuchender Menschen ist für den Betrüger ein schier unerschöpfliches Reservoir für bereite Opfer.  Besonders ist Vorsicht angezeigt bei Offerten für

 

· Ausbildungen allgemeiner Natur (sog. Einarbeitungen)

· Praktika

· Heimarbeit

· Arbeitsstellen

· Auslandjobs,

 

wenn wertlose Informationen nur gegen Entgelt vergeben werden oder eine kostenpflichtige „Einarbeitung“ zur Ausbeutung  führt, weil es keine Job danach gibt.

 

· Vorsicht vor „Experten“:

 

Wer Geld gespart oder geerbt hat und eine günstige Anlageform sucht,  wird von Anlageberatern mit Expertenstatus und einmaligen Gelegenheiten umworben, ohne zu bemerken, dass diese Personen nur das Beste wollen, nämlich das Geld des auserwählten Opfers. Zu spät merkt man, dass der gute Ratgeber in Wirklichkeit ein Betrüger ist.

 

Wer einen Handwerker benötigt, folgt allzu schnell den günstig erscheinenden Angeboten fragwürdiger und nicht in der Handwerksrolle registrierter „Experten“, die mit Billigpreisen locken, aber nur eines im Sinne haben: wie verkaufe ich dem Opfer ein neues Gerät - wie nötige ich hohe Kosten für Reparaturen ab.

 

Wer ein Haus baut, findet immer eine Finanzierungsmöglichkeit, die sich durch gute Zahlen auszeichnet. Der Experte der Bank wird kaum von sich aus auf die Schwachstellen hinweisen. Lange Zinsdauer ohne Tilgung - Übersicherung durch zusätzliche Bürgschaften und nicht zuletzt hohe Gebühren fallen anfangs nicht auf, sind mit der Zeit aber eine stets schwerer wiegende Bürde.

 

· Trau schau´ wem?

 

Der Betrüger nutzt häufig Informationsgefälle für seine schädigenden Geschäfte - er nutzt die Unerfahrenheit der Verbraucher,  und er beutet das ihm entgegen gebrachte Vertrauen schamlos aus. Ob im Internet oder im Anzeigenteil - Vorsicht ist angezeigt, denn es gilt, Schaden zu vermeiden.

 

Es macht daher Sinn, im Zweifel vorab die Auskunft von PRO HONORE einzuholen.


PRO HONORE für Jedermann:

 

Was kostet das?

 

· Ohne Berechnung:

In Fällen der „Bedürftigkeit“, also zum Beispiel bei Schülern,  Auszubildenden oder arbeitslosen Verbrauchern ist die Inanspruchnahme von PRO HONORE kostenlos. Kostenlos ist die Aufnahme von Hinweisen und von Informationen über dolose Erfahrungen und über betrügerische Geschäfte, mit denen ein Hinweisgeber PRO HONORE in die Lage versetzt, Maßnahmen zur Abwehr allgemeiner Gefahrenherde zu ergreifen, sei es durch eine Presseinformation oder durch Erstattung einer Strafanzeige. Dies gilt übrigens auch in Fällen, in denen der Verbraucher die „Vertrauensstelle gegen Korruption“ aufsucht, um dort Hinweise auf fragwürdiges, korruptes Verhalten zu geben.

 

· Schutzgebühr:

In anderen Fällen der Auskunftserteilung oder der Intervention müssen wir für die Bearbeitung - unabhängig vom Ergebnis unserer Tätigkeiten - eine Schutzgebühr erheben, die sich zwischen 20 und 100 Euro (exkl.. 19 % MWSt) bewegt.  Die Kosten orientieren sich im Einzelfall an der Bedeutung der Sache und an dem tatsächlichen Aufwand.

 

· Zeitkosten:

Wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, sind die Kosten entsprechend dem zeitlichen Aufwand zu entrichten. Der Stundensatz beträgt dabei € 85,-- . Der Mindestsatz (3 Stunden)  beträgt € 255,00 (jeweils exkl. 19 % MWSt) und ist im voraus zu entrichten. Die beteiligten Parteien sind dabei gleichermaßen hälftig verpflichtet. Bei Auseinandersetzungen mit einem Mitglied, entstehen dem Verbraucher keine Kosten.

 

· Spenden

Freiwillige Zuwendungen sind in jeder Phase eine willkommene Förderung unserer Arbeit - denn die „Gebühren“ unserer Tätigkeiten für den Verbraucher sind,  entsprechend dem gemeinnützigen Charakter von PRO HONORE e.V. nicht kostendeckend. Daher freuen wir uns, wenn diejenigen, die es sich leisten können, unsere Arbeit mit einer zusätzlichen Spende fördern, über die wir selbstverständlich eine steuerlich verwertbare Bescheinigung ausstellen.

 

· Die Fördermitgliedschaft

 

Auf diesem Wege kann derjenige,  dem eine Vollmitgliedschaft aus rechtlichen Gründen (nur für Gewerbetreibende)  nicht möglich ist, die vorerwähnten Leistungen von PRO HONORE im Rahmen eines Mitgliedskontingents (Wert: € 85/p.a.) ohne zusätzliche Kosten in Anspruch nehmen.


Die Fördermitgliedschaft kostet 7,50 Euro monatlich (vierteljährlich 22,50/ jährlich 90,00 Euro) und berechtigt zudem zur Teilnahme an Ausschusssitzungen und ausgewählten Veranstaltungen.

 

Eine wichtiger - präventiver - Beitrag gegen den Schwindler und seine betrügerischen Machenschaften, insbesondere geeignet für Privatpersonen oder Beamte, die etwas Gutes im Kampf für mehr Redlichkeit und gegen den Verfall von guten Sitten leisten wollen.

 


PRO HONORE für Mitglieder:

 

Die ordentliche Mitgliedschaft bei PRO HONORE ist dem Gewerbetreibenden  vorbehalten.  Bitte prüfen Sie:

 

· Wollen Sie allgemein dazu beitragen, dass wir unsere Aufgaben für redlichen Geschäftsverkehr und gegen Wirtschaftskriminalität wahrnehmen können?

· Möchten Sie zusätzlich die Möglichkeiten von PRO HONORE für Ihre gewerblichen Ziele verwenden? 

 

Das fördernde Mitglied:

Wir bieten für jede Variante eine gute Möglichkeit, denn PRO HONORE kann für die rein fördernde Mitgliedschaft eine steuerlich verwertbare Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Wir sind als besonders förderungswürdige Einrichtung zur Wahrung des redlichen Geschäftsverkehrs anerkannt - auch wenn das Prädikat der „Anerkennung“ heute nicht mehr vergeben wird, weil die Akzeptanz des zuständigen Finanzamts (Hamburg-Nord Nr. 17/453/00754) bereits genügt. Als förderndes Mitglied genießen Sie alle Mitgliedschaftsrechte. Sie tragen dazu bei, dass wir unsere Aufgaben in guter Ausstattung wahrnehmen, um dadurch gegen Wirtschaftskriminalität und gegen Unlauterkeit im Interesse der Wahrung von Treu und Glauben und der Redlichkeit in der Wirtschaft vorzugehen. Das fördernde Mitglied zeigt wirtschaftsethische Verantwortung und stärkt damit Ruf und Ansehen unserer Unternehmerschaft. 

Das aktive Mitglied:

Die Arbeit von PRO HONORE kommt in weiten Teilen auch dem einzelnen Mitglied zugute.  Wer diese Möglichkeit gezielt für seine betrieblichen Zwecke nutzen will, wird eine aktive Mitgliedschaft bei PRO HONORE zur Wahrnehmung seiner unternehmerischen Aufgaben einsetzen. Der Beitrag ist in diesem Fall als Betriebsausgabe zu klassifizieren und unterliegt damit nicht mehr den Limitierungen der Spendenerbringung.


 

Ihre Entscheidung:

PRO HONORE classic -  Das traditionelle Verständnis - Kampf gegen schwarze Schafe in der Wirtschaft - Aufklärung - Treu und  Glauben im Geschäftsleben bedeutet für Sie Aufnahme einer fördernden Spendenmitgliedschaft.

 

PRO HONORE im Alltag - Firewall gegen schädigende Angriffe - hilft Ihnen und Ihrem Unternehmen in mannigfaltiger Weise. Flankiert Ihre Maßnahmen im Kampf gegen unternehmensfeindliche Handlungen. Sei es die unlautere Wettbewerbshandlung oder der Aufbau eines Ethik-Managements gegen kriminelle Angriffe auf die Integrität Ihrer Mitarbeiter oder Ihrer Firmenstruktur.

 

Kosten der Mitgliedschaft

Sie bezahlen einen jährlichen Beitrag von mindestens € 300 (siehe unten) Im übrigen orientiert sich der Beitrag an einer Selbsteinstufung und am Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen.  Der aktive Beitrag beinhaltet - je nach Einstufung - die Möglichkeit des Leistungsabrufs ohne zusätzliche Bezahlung.


Leistungen (aktiv) für das ordentliche Mitglied:

 

· Unterstützung gegen unlautere und kriminelle Handlungen

· Zusammenarbeit beim Aufbau eines  Anti-Korruptionskonzeptes

· Organisation und Mitwirkung im Ethik-Management

· Übernahme der Funktion einer Whistle-Blowing-Stelle und

· Beratung bei der Auswertung von Hinweisen über
    unternehmensfeindliche Vorkommnisse und/oder Erkenntnisse

· Aufbau von Präventionsmodellen gegen Wirtschaftskriminalität

· Schulungen von Risikoabläufen (Dilemmasituationen)

· Ratgebung zur Risikovermeidung von Fraud im Unternehmen 

· Anspruchstellung gegen störende unlautere  Wettbewerbs-
    hand
lungen
· Prüfung von feindlichen (dolosen) Erscheinungsformen im

    Wettbewerb
· Begutachtung von geplanten Werbekonzepten und Insertionen   

   zur Vermeidung von Unterlassungsverfahren (Abmahnungen)
· Ermittlung von einschlägigen gesetzlichen Regelungen im
   Warenhandels- und Dienstleistungsverkehr, z.B. EU-Richtlinien -
  Verordnungen
· Auswertung aktueller Urteile zum normgerechten Verhalten im
    Wettbewerb
· Ermittlung/Recherche  von Marken- und Namensrechten
· Planung und Durchführung von Testgängen zur Feststellung von
   Rechtsverletzung  im Wettbewerb
· Einleitung von Gütestellenverfahren bei wettbewerbsrechtlichen
   Fragestellungen
· Schlichtungsstellenfunktion bei Konflikten der Vertragsauslegung    
    und Aufgabendurchführung
· Planung und Durchführung interner Seminare/Schulungen über
   wirtschaftsethische Verhaltensweisen
· Rat und Hilfe bei Konfrontation mit unredlichen Vertragspartnern
   (Anzeigen-Hai, Systembetrüger, Internetschwindel)

· und falls wir nicht weiter wissen:  weiterführende Hinweise auf    Einrichtungen, die mit Ihrem Anliegen einschlägige Erfahrungen  haben. 


Leistungen (allgemein):

 

· PRO HONORE beobachtet und arbeitet gegen 
  Entwicklungen im Geschäftsleben, die geeignet sind,
  der Allgemeinheit sowie Verbrauchern  und Firmen   
  Schaden zuzufügen.
· PRO HONORE kämpft gegen unlauteres Verhalten im
  Wettbewerb und gegen  Wirtschaftskriminalität.
· PRO HONORE erstattet auf diesem Gebiet
  Strafanzeigen und stellt Strafanträge, z.B. bei Korruption.
· PRO HONORE fördert maßgeblich die Hamburger
   Vertrauensstelle gegen Korruption
· PRO HONORE steht für faires und lauteres
  Geschäftsverhalten und publiziert darüber -
  auch mit aktuellen Hinweisen im Internet-Warnungsdienst
· PRO HONORE arbeitet vertrauensvoll zusammen mit   
   Fach- und Spitzenverbänden der gewerblichen
    Wirtschaft sowie mit Kammern und Behörden, mit dem Ziel    synergistischer Verknüpfung wertvoller
   Einzelressourcen sowie der Verständnisdarlegung und
   Interessenwahrung unter dem Motto „Kooperation statt       Konfrontation“
 

 


Beitragszahlung

Der Mitgliedschaftsbeitrag wird vereinbart. Er orientiert sich an den individuellen wirtschaftlichen Daten und am möglichen Bedarf von Leistungen:

Der Mindestbeitrag (Gruppe A) beträgt € 300,00/p.a. Der Höchstbeitrag (Gruppe G) beläuft sich auf € 5.000,00.

Leistungsbezogene Beitragszahlung:

Wird mit der Beitragzahlung die Absicht der Inanspruchnahme von Leistungen für eigene Zwecke verfolgt, handelt es sich um einen Leistungsbeitrag (Betriebsausgabe zzgl. 19 % USt). Dieser Beitrag berechtigt auf den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Sachgebieten in einem angemessenen Umfang zur Inanspruchnahme von PRO HONORE.

Dabei ordnen wir den Tätigkeiten Zeitkontingente zu jeweils Euro 85,-- (entspr. 1 Std.), bzw. Pauschalsätze zu.

Der Jahresbeitrag enthält eine vom Vorstand festgelegte Grundkostenpauschale von z.Zt. € 150,--.  Über diesen Betrag hinausgehende Beitragszahlungen lassen sich auf die von PRO HONORE für das Mitglied erbrachten Leistungen anrechnen. Zum Beginn des Geschäftsjahres generiert dieses Kontingent jeweils neu, so dass eine Übernahme nicht verbrauchter Kontingentanteile in das nächste Geschäftsjahr nicht möglich ist.  Leistungen, die im Verlauf eines Geschäftsjahres über den Wert des Kontingents hinaus gehen,  werden von PRO HONORE dem Mitglied in Rechnung gestellt. Der dafür gültige Stundensatz beträgt € 115,--  Eine höhere Beitragsleistung schafft daher wegen der vergleichsweise günstigen Kontingentpreise eine bessere Vorhaltestruktur und für Sie im Bedarfsfalle ein Mehr an abrufbarer Leistung.

 

Förderbeitrag:

Wird der Beitrag als Förderleistung (Sponsoring) erbracht, ist darin aus rechtlichen Gründen keine individuelle Gegenleistung enthalten.

Sie ermöglichen mit dem Förderbeitrag das  Wirken von PRO HONORE auf Sektoren allgemein anerkannter gemeinnütziger Gebiete, wie dem Erfassen wirtschaftskrimineller Handlungsformen (Fraud) und der Erstellung von Informationen und Warnungen darüber.  PRO HONORE wird durch Ihre Förderleistung in die Lage versetzt,  allgemein schädliche, wirtschaftsfeindliche Entwicklungen zu beobachten, darüber zu informieren  und effiziente Präventivmodelle zu entwickeln. In bestimmten Fällen kann ansonsten wehrlosen Opfern doloser Handlungen Beistand gewährt werden. 

Die Förderung derart gemeinnütziger Arbeit lässt sich - so die aktuelle Rechtslage - werblich vorteilhaft einsetzen. Sie bringen dadurch Ihren Kunden gelebte Wirtschaftethik auch im Sinne praktizierter Corporate-social-Responsibility nahe und stärken Ihre Unternehmensidentität bei Mitarbeitern und Verbrauchern.

Für die Zuwendung zur Förderung der als gemeinnützig anerkannten Aufgaben von  PRO HONORE stellen wir Ihnen eine steuerlich verwertbare Zuwendungsbescheinigung aus.


            Tätigkeits- und Kostenbeispiele:

A. UWG- und
Marken-Bereich:

 

 

Unterlassungsansprüche

 

Kosten/Kontingent

 

Falls Sie das geschäftliche Verhalten eines Anbieters im eigenen Bereich wettbewerbswidrig behindert oder Ihnen sonst Nachteile durch unlautere Werbung zufügt werden, gehen wir für Sie - in eigenem Namen — vor und fordern vom Störer Unterlassung (Abmahnverfahren).


Die hierbei anfallenden Kosten werden vom Störer erhoben.  Sie betragen im Regelfall € 210,00 zzgl. USt.


Sollte sich daraus ein weiterführendes vorgerichtliches Verfahren entwickeln, so entstehen z.B. auch für ein Einigungsstelleverfahren nach § 15 UWG - für Sie als Mitglied im Regelfall - bei auswärtigen Terminen evtl. Aufwendungsbeteiligung - keine Kosten. 


Beim streitigen Verfahren vor einem Gericht,  Standardrisiko (Streitwert: € 10.000) kann der PH-Prozesskostenfonds in besonderen Fällen,  z.B. allgemeiner Betroffenheit/Allgemeinschädlichkeit der  Störerhandlung z.Zt. bis zu 50 % der anfallenden Verfahrenskosten absichern.  Im übrigen ist die Prozessabsicherung über den Betroffenen, die Mitglieder,  Fachverbände oder Dachfonds zu bewerkstelligen.
 

Begutachtung im Abmahnfall und/oder anlässlich Vertragsstrafenforderung:

Sollten Sie selber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, nehmen wir zu Ihren Verteidigungsmöglichkeiten durch Aufzeigen von Reaktionsmustern und Prüfung der Berechtigung zur Abmahnung (Klagebefugnis) Stellung.
 

Keine
Kosten

 




 

 

Anteilige Kosten für Auslagen

 

 

 

 

Gemäß Absprache im Einzelfall

 

 

 

 

 

Pauschale
von € 100

Stellungnahmen und Recherchen


 

Kann ein Produkt- oder Dienstleistungsname, eine
Kennzeichnung oder Ihre Firma als Marke registriert werden. Welche Kosten entstehen - Was ist zu beachten?
 

ab € 50

 

Auswertung eines eigenen Werbekonzepts, z.B.
Jubiläumswerbung oder einer Anzeigengestaltung oder sonstiger Handlungskonzepte auf den Gebiet der unternehmerischen Darstellung.

 

Aufzeigen von statthaften Varianten einer Werbung

Pauschale
von € 150
 

 

Nach
Zeitaufwand

Testgang


 

Aufsuchen eines Betriebs zur Werbe-/Angebotsprüfung, nach Absprache auch mit Durchführung eines Warenkaufs oder einer Dienstleistungsbestellung, Fertigung eines Berichts über die Werbung und/oder das Verhalten des Anbieters, auffällige Faktoren im Laden, Auswertung und Empfehlung über anschließende/
weitere Maßnahmen,
Die Aufwendungen für einen Testkauf werden zusätzlich in Rechnung gestellt.  Kommt es zu einem Verfahren, für das der Testkauf unverzichtbare Vorbereitung war, so hat der kontrollierte Betrieb diese Kosten nebst den Kosten des Testgangs zu erstatten.

Standard Region
Hamburg:

ab € 125

 

 

Nach Absprache

 

B. Firmenrecherchen

Ist eine Firma angemeldet - Seit wann?

Rechtsform? - Haftungskapital?
Personelle Verknüpfungen. 
 

Pauschale von
€ 50,00

C. Bewertung von

     Handlungen

Liegen Erkenntnisse über bestimmte Angebots- oder Werbeformen vor (z.B. progressive Systeme,
Bartergeschäfte, Anzeigenofferten, Verzeichnisse-Akquise)


Begutachtung, wettbewerbsrechtliche Bewertung von Handlungsformen

Pauschale von
€ 50,00

 

ab € 100, i.Ü.
nach Absprache

D. Schlichtung

Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei Auseinandersetzung über korrekte Werbung und/oder Verträge.

 

ab 250,-- , i.Ü.
nach Umfang

E. Seminare

Planung und Organisation einer
Veranstaltung, zB. über branchenbezogene Werbung, über die Einführung eines Ethik-/ Riskmanagement-, Systems Begleitmaterial u.a

 

Allgemeine Vortragsveranstaltungen

 

 

Seminare

nach Zeitaufwand,
ab € 300,--


 

ohne Berechnung

25 % Mitgliedernachlass

F. Markennutzung

    "PRO HONORE"

Urkundennutzung (Ausstellung einmalig ist inkl.)

 
Markenverwendung: in der Werbung

Dauerverwendung, z.B. Katalog, Briefbogen

€ 500/p.a.

mindestens € 500/p.a. i.Ü. auf Anfrage (abhängig vom Umfang der Nutzung)

G.  Korruptions-/Risk-

      Management

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung eines Ethik-Managements!

 

Einrichtung einer externen Whistle-Blowing-Stelle (7-Punkte-Programm)

 

Hinweis:
Die Einzelstundenberechnung wird nur dem Mitglied gewährt. Das Nichtmitglied vereinbart eine adäquate Vorhaltestundenanzahl, die auf eine tatsächliche Inanspruchnahme zu 50 % angerechnet werden.
Die Mindeststundenzahl bei Einzelstundenvereinbarung 4 beträgt Stunden.

Rahmengebühren ab 3.000,--/p.a.
 

im übrigen auf Nachfrage, bzw.  nach Zeitaufwand als Einzelkostenberechnung oder Pauschale mit jährlicher Anpassung


ALLGEMEINES:

Vorstehende Beispiele der Leistungserbringung und Entgelte dienen nur Ihrer Orientierung. Sie sind unverbindlich. Auch Pauschalen sind vor Leistungsabrufung zu bestätigen. 

Nach Leistungserbringung erhalten Sie eine Mitteilung über die Kosten, bzw. das verbrauchte  Leistungskontingent.  Stundensätze im Beitragskontingent betragen € 85, ansonsten € 115 für Mitglieder und € 150 für Nichtmitglieder.

 

Alle vorgenannten Kosten verstehen sich zzgl. 19 % Mehrwertsteuer.  Eine Angebotserstellung erfolgt ohne Berechnung und ist jeweils 4 Wochen gültig. Die Berechnung erfolgt wie folgt:

 

 

A. Mitglieder, die PRO HONORE durch einen Förder-/Spendenbeitrag unterstützen: Rechnungsstellung gemäß Inanspruchnahme nach Abschluss der Leistung, bzw. zum Abschluss des Geschäftsjahres.


B. Mitglieder, die einen Leistungsbeitrag bezahlen: Rechnungsstellung und Verrechnung des Kontingents mit dem anteiligen Jahresbeitrag. Evtl. anfallende Differenzbeträge werden nach Ende des laufenden Geschäftsjahres in Rechnung gestellt und mit dem sodann fällig werdenden Beitrag erhoben. Soweit das Kontingent des Mitglieds im Rahmen der Beitragszahlung vor Abschluss des Geschäftsjahres überschritten ist, erhält das Mitglied eine Benachrichtigung darüber. Die Vereinbarung von Fallpauschalen ist im Einzelfall zur Begrenzung von Kostenrisiken möglich.

 

 

C. Nichtmitglieder: Nach Vereinbarung, ansonsten nach Fälligkeit, d.h. Leistungserbringung.

 

 

 

 Zuständig: Geschäftsstelle von PRO HONORE e.V. · Wandsbeker Stieg                   39 · 22087 Hamburg · E-Mail_ ra-hamburg@t-online.de

                  z.Hd. Otto D. Dobbeck, 040 250 92 34 · Fax 040 251 38 62


Anhang

    

Vorstand:

 

Der Vorstand ist Organ von PRO HONORE. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins,  soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung, dem Beirat oder der Geschäftsführung vorbehalten sind.  Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

(§§ 10 ff Satzung von PRO HONORE)

 

Der Vorstand setzt sich zur Zeit (Wahl am 30.8.2007) wie folgt zusammen:

 

Herr Nikolaus von der Decken (Rechtsanwalt), geschäftsführender Gesellschafter der Creditreform Hamburg von der Decken KG (seit 1998) und der Crefo-Factoring Nord GmbH (seit 1999). Er gehört seit 2003 dem Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. an. Im Jahre 2005 wurde er ins Plenum der Handelskammer gewählt. Neben diesen Ämtern und Funktionen engagiert sich Herr von der Decken im Ausschuss für Dienstleistungswirtschaft und dem Arbeitskreis Mittelstandspolitik der Handelskammer Hamburg.

 

Herr Jan Bonke (Steuerberater und Jurist) war  bis zur Eröffnung seiner eigenen Steuerberaterpraxis im Jahr 2005 als  Sozius der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät Bonke & Schneider tätig.  

 

Herr Jörn Dasse (Unternehmensberater) befasst sich seit 1967 vornehmlich mit der Gründung und dem Kauf von Firmen im Einzelhandels-, Großhandels- und Produktionsbereich. Im Jahre 1983 begann er zusätzlich eine erfolgreiche Karriere als Berater von insolvenzbedrohten Unternehmen.    Herr Dasse ist seit 1983 Mitglied von PRO HONORE e.V.

Herr Wilhelm Rath (Kaufmann) ist Geschäftsführer der internationalen Handelsgesellschaft Fussgold Handels-GmbH, die seit 1951 in Hamburg niedergelassen ist. Er ist mit seinem Unternehmen seit 25 Jahren Mitglied von PRO HONORE. Seit 2002 bringt er seine vielfältigen Erfahrungen im PRO HONORE-Vorstand  ein.
Herr Horst Herrndorff (Kaufmann) ist seit über 30 Jahren freiberuflich als Genealoge, Heraldiker und Grafiker tätig. Er ist Mitglied u.a. des Herold Berlin und bekämpft mit großem Engagement unlautere und betrügerische Erscheinungsformen auf den Gebieten des Wappenhandels und der Ahnenforschung.                 
Frau Dorothee Sommer (Diplom-Kfm.), befasst sich beruflich mit Unternehmensanalysen und Controlling.    Seit 2001 ist Frau Sommer ehrenamtliche Vorsitzende des E.F.S. e.V., einem Verband, der sich berufsbezogenen Belangen in Franchisesystemen widmet (Ethikmanagement in Franchisesystemen). Frau Sommer ist als stellvertretende Vorsitzende des PRO HONORE-Ausschusses gegen Wirtschaftskriminalität seit 1999 auch mit den speziellen Fragestellungen der Firmenkriminalität und der Korruption.


Beirat

 

Der Beirat besteht aus im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeiten, die bereit sind, innerhalb ihres persönlichen, wirtschaftlichen oder amtlichen Wirkungsbereichs Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Vereins zu verbreiten und seine Tätigkeit zu unterstützen. § 16 der Satzung von PRO HONORE „Beirat“

 

Der Beirat von PRO HONORE ist ein wichtiges Instrument im Dialog mit der Öffentlichkeit, die vor allem über rechtswidrige und kriminelle Handlungen kompetent, umfassend und zeitnah informiert werden muss.  Die Beiratsmitglieder helfen aufgrund ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Kontakte bei der Weiterverbreitung der Ziele und Aufgaben von PRO HONORE e.V. Der Beirat setzt sich zur Zeit aus folgenden Persönlichkeiten zusammen:

 

Frau Prof. Dr. Britta BANNENBERG (Kriminologie und Strafrecht, Universität Gießen/Hess.). Zum Lebenslauf Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen:  1. jur. Staatsexamen 1989;  Promotion Göttingen; Dissertation zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich: Wiedergutmachung  in der Strafrechtspraxis, 1993; 2. jur. Staatsexamen in Hessen 1994; 1995-2001 wissenschaftliche Assistentin bei Prof. Dr. Rössner an der Martin-Luther-Universität Halle/Saale und an der Philipps-Universität Marburg; Habilitation Dezember 2001. Habilitationsschrift: Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, eine kriminologisch-strafrechtliche Analyse, Luchterhand 2002, BKA Bd. 18 (Reihe Polizei und Forschung.) Seit April 2002 Professorin für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Universität Bielefeld. Forschungsschwerpunkte neben Korruption: Täter-Opfer-Ausgleich, Gewaltkriminalität, Kriminalprävention.  Seit 2008 Lehrstuhl an der Universität in Gießen (Hessen).

 

Herr Dr. jur. Dietmar BUCHHOLZ ist Justitiar der Handwerkskammer Hamburg. Er repräsentiert die Mannigfaltigkeit des Handwerks und setzt sich stets für einen interessengerechten Ausgleich ein. Gesundes Rechtsempfinden gepaart mit hervorragendem Sachverstand sind für ihn die geeigneten Mittel, Konflikte angemessen zu regulieren. Als Mitglied des Beirats folgt er Jürgen Mehlfeldt, MdHB, Mitglied des Handwerkskammervorstandes. 

 

 

Herr Wolfgang SIELAFF war bis zum Ruhestand im Jahr 2002 als Landespolizeiinspekteur der Hamburger Polizei tätig und fungierte zugleich  als Polizeivizepräsident. 

Wolfgang Sielaff begann seine Karriere bei der Hamburger Polizei im Jahre 1960. Nach seinem Wechsel zur Kriminalpolizei (1966), trat er 1976 in den höheren Polizeidienst. Anschließend Dozent für Kriminologie an der Landespolizeischule (später Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung). Von 1978 bis 1983 leitete Wolfgang Sielaff die Kriminalinspektion Rauschgift.  Zugleich tätig als stv.  Leiter einer staatsanwaltlichen Sonderkommission im Zusammenhang mit Korruption und Organisierter Kriminalität.  Planung, Aufbau und Leitung einer Kriminalinspektion zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Im Jahre 1989 wurde Wolfgang Sielaff zum Leiter des
Landeskriminalamtes Hamburg ernannt.  Seit 1998 hatte er das neu geschaffene Amt des Landespolizei-Inspekteurs inne.


Dort war Wolfgang  Sielaff verantwortlich für die DZA (Direktion Zentrale Aufgaben), das LKA (Landeskriminalamt), die vier Polizeidirektionen sowie die Bereitschaftspolizei. In seinen Veröffentlichungen und Vorträgen widmet sich Herr Sielaff Themen der Organisierten Kriminalität, Korruption und Berufsethik. Für PRO HONORE hat  Wolfgang Sielaff im Jahre 1992 maßgeblich an einer Veranstaltung über Produktpiraterie mitgewirkt.  Wolfgang Sielaff bekennt sich zu den Zielen von PRO HONORE,  weil sie in großen Teilen deckungsgleich mit den Intentionen der Kriminalprävention sind.  Auch hier kommt es wesentlich darauf an, Fehlentwicklungen bis hin zur Normverletzung vorzubeugen. Neben seiner ehrenamtlichen Beiratsfunktion bei PRO HONORE  ist Wolfgang Sielaff für den Weißen Ring als Vorsitzender des Landesverbandes Hamburg tätig.

 

Herr Dr. jur. Hanspeter VOGEL,  Syndikus der Handelskammer Hamburg i.R., wo er als Leiter des Stabsbereichs Recht u.a. verantwortlich für Werberechts- und Schlichtungsangelegenheiten war sowie Vorsitzender des Organisationsausschusses der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit. Vorstandsmitglied des Hamburg-Beijing-Conciliation Centre.  Dr. Hanspeter Vogel wirkte im Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen mit.  Das besondere Engagement für das Anliegen von PRO HONORE  zeigte  Herr Dr. Vogel – auch Lehrbeauftragter an der Hamburger Universität -  schon mehrfach durch die Mitwirkung an PRO HONORE-Veranstaltungen.  Schon im Rahmen seiner Organisations- und Betreuungsarbeit für den Kammer-Rechtsausschuss befasste sich Herr Dr. Vogel intensiv mit Fragen aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität und sachgerechter Prävention.

 

Herr Dr. jur. Arno WEINERT, Generalstaatsanwalt a.D. von Hamburg (9/91 bis 2/99).  Dr. Arno Weinert begann seine Karriere bei der Justiz als Richter am Hamburger Landgericht. Später widmete er sich als Leiter des Strafvollzugsamtes intensiv Fragen der Modernisierung des Strafvollzugs. Mit  den Themenbereichen Organisierte Kriminalität und Korruption befasste sich  Herr Dr. Weinert  schwerpunktmäßig.  In Vorträgen und Arbeitsausschüssen setzt sich Herr Dr. Weinert mit Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität und Methoden der Bekämpfung auseinander. Wertvolle Anknüpfungspunkte an die Ziele und Aufgaben von PRO HONORE, für die Herr Dr. Weinert sich durch seine Mitwirkung als Beiratsmitglied stark machen will. 


Satzung
   

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen PRO HONORE.

2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg. Der Verein ist beim Amtsgericht in Hamburg unter der Registernummer 69 VR 2187 eingetragen.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck       

 

1. Der Zweck des Vereins ist es, für die Wahrung von Ehrbarkeit und von Treu und Glauben auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens zu sorgen. Der Verein bekämpft insbesondere den unlauteren Wettbewerb und Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität, die geeignet sind, auch die Allgemeinheit zu schädigen.

 

Der Verein verfolgt dieses Ziel dadurch, dass er wettbewerbswidrigen Zuständen und unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, entgegentritt und in geeigneten Fällen Strafantrag, insbesondere wegen verbotener Handlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder solchen Gesetzen stellt, die das geistige Eigentum schützen.

 

2. Der Verein wirkt im Rahmen dieser Aufgabenstellung vorbeugend und aufklärend. Er gewährt hierzu Rat und Hilfe, insbesondere im Hinblick auf gesetzeskonformes Handeln und Verhalten im Wettbewerb wie auch gegenüber der Allgemeinheit.

 

3. Der Verein registriert und dokumentiert solche Handlungen und Erschei­nungsformen im Wirtschaftsleben, die geeignet und bestimmt sind, Personen im Geschäfts- und Privatleben zu schädigen. Er gibt Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, Auskunft über die Seriosität von Personen, Firmen und Handlungen.

 

4. In Bezug auf die vorgenannten Zwecke des Vereins fungiert PRO HONORE als Schlichtungsstelle in solchen Fällen, in denen daraus Rechtsstreitigkeiten resultieren und die Zuständigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gegeben ist. Näheres regelt eine dazu vom Vorstand aufzustellende Schlichtungsstellenordnung.

 

5. Der Vereinszweck wird auch durch Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen im Rahmen und zur Förderung seiner Aufgabenstellung verwirklicht.

 

6. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Missbrauch personenbe­zogener Daten bleiben unberührt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Zusammenarbeit

 

Der Verein soll mit privaten und öffentlichen Stellen ähnlicher Zweck- und Zielsetzung sachdienlich zusammenarbeiten.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der All­gemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (Bundessteuerblatt 1954, 1 Seite 6) in der Fassung gemäß § 52 der Abgabenordnung.

 

2. Mittel des Vereins dürfen - abgesehen von allgemeinen Verwaltungsauf­gaben - nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Verwendung der Mittel ist durch die Buchhaltung ordnungsgemäß nachzuweisen.  Die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der Mittelverwendung ist durch die  Kassenprüfer festzustellen.

  

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende im Sinne des Wettbewerbsrechts werden, der gewillt ist, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern; ferner eine juristische Person im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verbände pri­vaten oder öffentlichen Rechts zur Förderung gewerblicher Interessen) oder Nr. 4 (Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern).

2. Sonstige natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Verbände im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 (Verbraucherschutzverbände) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb können dem Verein als Mitglied im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliedschaft angehören (Fördermitglied).

3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehren­mitglieder auf Lebenszeit ernennen. Das Ehrenmitglied ist entsprechend seiner Zugehörigkeit gemäß Ziffer 1 oder 2 ordentliches oder außerordentliches Mitglied.

4. Die Aufnahme als Mitglied ist bei der Geschäftsführung schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

2. Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie können entsprechend ihrer Zuordnung (§ 5 Nr. 1 und 2) den Verein im Rahmen seiner Zwecksetzung (§ 2) in Anspruch nehmen.

3. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an Versammlungen des Ver­eins teilzunehmen. Sie können sich an Entscheidungsprozessen durch Rat­gebung und Meinungsäußerung beteiligen. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ihnen nicht zu, ebenso nicht die Mitwirkung im Vor­stand des Vereins.

4. Alle Mitglieder sind gehalten, den Verein in seinen gemeinnützigen Be­strebungen zu unterstützen. Sie haben die Grundsätze von Treu und Glauben in besonderem Maße zu wahren und zu fördern. Sie verpflichten sich, im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung die vom Vorstand auf Vorschlag des Beirates erlassenen Verhaltensrichtlinien zu beachten.

5. Der Hinweis auf die (ordentliche) Mitgliedschaft ist im geschäftlichen Verkehr durch die Verwendung der Vereinskennzeichnung PRO HONORE als Kollektivmarke (Gütezeichen) nach Maßgabe einer vom Vorstand erlas­senen Nutzungsordnung möglich.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der sich an den wirt­schaftlichen Möglichkeiten des einzelnen Mitglieds orientiert. Die Einzelheiten richten sich nach einer vom Vorstand zu erlassenden Beitragsordnung (Selbsteinschätzung nach Beitragsgruppen) für Mitglieder und außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder).

2. Ein Mindestbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglie­derversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Um­lagen befreit.

 

 

§ 8 Inanspruchnahme 

 

Der Verein erbringt Leistungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.  Für die Inanspruchnahme des Vereins im Rahmen seiner Zwecksetzung kann eine Gebühr gefordert werden. Die Einzelheiten richten sich nach einer vom Vorstand zu erlassenden Kosten- und Gebührenordnung.

 

 

§ 9 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Kündigung oder Ausschluss.

2. Die Kündigung ist zum Schluss des Geschäftsjahres, frühestens nach Ab­lauf des ersten Mitgliedschaftsjahres, zulässig und muss mindestens 3 Mo­nate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Der Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Beitrag trotz Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vor­stand, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Der Ausschluss kann frühestens 2 Monate nach einer ersten Mitteilung über das Ausschlussverfahren wirksam werden.

4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsver­mögen; sie müssen den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichten.


 § 10 ORGANE DES VORSTANDES

 

Organe des Vereins sind:

 

1.            die Mitgliederversammlung,

2.            der Vorstand,

3.            der Beirat

 

  § 11 Mitgliederversammlung

 

1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außeror­dentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder es unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von min­destens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über:

 

1.            Wahl des Vorstandes

2.            Genehmigung des Geschäftsberichtes

3.            Wahl der Kassenprüfer

4.            Entlastung des Vorstandes

5.            Änderung der Satzung

6.            Ernennung von Ehrenmitgliedern

7.            Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Stimmrecht und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

 

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen sind unzulässig, soweit dies nicht durch die Rechtsform des Mitglieds geboten ist.

2. Beschlüsse ergehen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.

4. Über die Form der Stimmabgabe beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter­zeichnen.

6. Sämtliche Beschlüsse - außer der Auflösung - können auch ohne Ver­sammlung durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern herbeigeführt werden.

 

§ 14 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jedes der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins, bzw. deren gesetzliche Vertreter, Inhaber oder Beauftragte gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

4. Der Vorsitzende des Vorstandes wird auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg von der Mitgliederversammlung gewählt.

5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nicht er­folgt ist.

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht zu einer Ergänzung (Kooptation) für die verbleibende Amtszeit. Soweit vorher eine Mitgliederversammlung stattfindet, hat diese über die Wahl des kooptierten Vorstandsmitgliedes zu beschließen Nachwahl).

   

§ 15 Zuständigkeit, Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

 

1. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung, dem Beirat oder der Ge­schäftsführung vorbehalten sind. Insbesondere ist er zuständig für:

 

a.            Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

b.            Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

c.            Aufstellen und Vorlage der Abschlußberichte;

d.            Bildung und Auflösung von Ausschüssen;

e.            Bildung und Auflösung von Zweckvermögen;

f.             Einberufung der Mitgliederversammlung;

g.            Wahl und Einberufung des Beirates;

h.            Einstellung und Kündigung von leitenden Angestellten;

i.             Beauftragung und Überwachung der Geschäftsführung;

 

2. Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei­det der Vorsitzende.

 

3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

§ 16 Beirat

 

1. Der Beirat besteht aus im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeiten, die bereit sind, innerhalb ihres persönlichen, wirtschaftlichen oder amtlichen Wirkungsbereichs Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Verein zu verbreiten und seine Tätigkeit zu unterstützen. Der Beirat hat dem Vorstand gegenüber eine beratende Funktion. Verpflichtungen rechtlicher Art bestehen für den Beirat nicht.

2. Der Beirat wird vom Vorstand gewählt. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3. Im zeitperiodischen Turnus von jeweils einem Geschäftsjahr wechselt der Sprecher des Beirates in alphabetisch absteigender Namensfolge.

4. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen. Vorstand und Geschäftsführung des Vereins können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

5. Beiratsmitglieder können sich in besonderen Fällen bei den Sitzungen von fachkundigen Personen ihres Geschäfts- oder Amtsbereichs vertreten lassen.

 

 § 17 Ausschüsse

 

1. Für Arbeitsgebiete, die den Zwecken des Vereins entsprechen, können Ausschüsse gebildet werden.

2. Zweck der Ausschüsse ist es, durch die Zusammenarbeit mit fachkundi­gen Personen aus der Mitgliedschaft und betroffenen amtlichen oder wirt­schaftlichen Kreisen aufklärend und meinungsbildend zu wirken. Dem Ausschuss können Aufgaben nach § 2 der Satzung übertragen werden.

3. Die Ausschüsse werden von einem Ausschussvorsitzenden geleitet, der Mitglied des Vereins sein muss.

4. Sind für die Ausschussarbeit besondere Fonds als Zweckvermögen abgesondert, so haben die Ausschüsse über die Verwendung dem Vorstand Vor­schläge zu machen. Die Verwaltung solcher Fonds ist durch die Buchhaltung des Vereins ebenso zu führen, wie die Verwaltung der übrigen Vereinsmittel.

 

§ 18 GESCHÄFTSFÜHRUNG

 

1. Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins (Geschäftsführung) obliegt dem Geschäftsführer oder einer mit der Geschäftsführung beauf­tragten Person. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB.

2. Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden vertraglich geregelt. Die Bestimmungen der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gelten dabei ergänzend.

 

§ 19 Jahresabschluss

 

Nach dem Schluss des Geschäftsjahres ist neben dem Geschäftsbericht der Jahresabschluss aufzustellen.

 

 

§ 20 Zweigstellen

 

Der Verein kann Zweigstellen einrichten.

 

§ 21 VERTRAULICHKEIT GEHEIMHALTUNG

 

Vorstand, Beirat und Geschäftsführung haben über alle ihnen in ihrer Funktion oder Tätigkeit für den Verein zur Kenntnis gelangten vertraulichen oder geheimen Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

 

 

§ 22 Auflösung und Liquidation

 

1. Der Antrag auf Auflösung kann vom Vorstand oder von mindestens drei Zehnteln der Mitglieder beim Vorstand des Vereins gestellt werden. Der Vorstand hat den Antrag auf Auflösung einer zu diesem Zwecke besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einem Vorschlag über die Vermögensverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen.

2. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Ist diese nicht vorhanden, entscheidet eine zweite Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. In der schriftlichen Einladung zur Auflösungsversammlung muss auf den Zweck der Versammlung ausdrücklich hingewiesen werden. Die zweite Versammlung ist im zeitlichen Abstand nach Maßgabe von § 11 Ziffer 2 durchzuführen.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung ähnlicher Zwecksetzung zufallen.

4. Die Liquidation hat durch eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende sach- und fachkundige Person zu erfolgen.

 

Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom  28. Januar 1999 in der Fassung vom 12.9.2003


Zum Antrag auf Mitgliedschaft:  ANTRAG          Zur Homepage von PRO HONORE